1. Geltung der Bedingungen
a) Soweit sich unsere Verpflichtung nicht nur auf die Lieferung von Gegenständen beschränkt, sondern auf Werk- und Installationsleistungen an Grundstücken bzw. Bauwerken des Kunden erstreckt, gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (im Folgenden VOB/B) vorrangig vor den nachfolgenden Bedingungen einheitlich für die Liefer- und Montageleistungen. Die VOB/B liegen zur Einsichtnahme für den Kunden in unserem Geschäftslokal aus. Soweit die Kunden Verbraucher sind, erhalten die Kunden eine Abschrift der VOB/B von uns ausgehändigt.
Im Übrigen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Angebot und Vertragsschluss
a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
b) Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
c) Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des Vertrages hinausgehen.
3. Preise
a) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die bei der Auftragsvergabe vereinbarten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
b) Sofern der Kunde Unternehmer i.S. des § 14 BGB ist, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn keine Festpreisabreden getroffen worden sind und nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
c) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab unserem Lager.
4. Liefer- und Leistungszeit
a) Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
b) Im Falle höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die wir trotz Beachtung der nach den Verhältnissen des Einzelfalles erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnten (auch wenn sie beim Vorlieferanten eingetreten sind), z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Ausschuss bei einem wichtigen Arbeitsstück, behördliche Anordnungen usw., verlängert sich die Lieferfrist (bzw. wird der Liefertermin herausgeschoben) um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen, unseren betrieblichen Erfordernissen gerecht werdenden Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate oder wird uns die Lieferung oder Leistung unverschuldet unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, bzgl. des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Für Schadenersatzansprüche gilt Ziff. 9. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auf die vorstehenden Bedingungen können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich hiervon benachrichtigen.
c) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, kann der Kunde neben der Leistung/Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Schaden beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Ausgenommen von der Beschränkung auf 5 % des Rechnungswertes sind Ansprüche im Sinne der Ziff. 9. b).
d) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern diese dem Kunden zumutbar sind.
e) Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
f) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, bei Verschulden des Kunden Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
5. Gefahrübergang
a) Die Gefahr geht auf Kunden, die Unternehmer i.S. des § 14 BGB sind, über, sobald die Ware unser Lager verlässt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
b) Bei Kunden, die Verbraucher i.S. des § 13 BGB sind, geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung erst mit dem Eintreffen der Ware beim Kunden über.
6. Gewährleistung
a) Die Mängelansprüche von Kunden, die Verbraucher (§ 13 BGB) sind, verjähren in 2 Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache, bei Werkverträgen mit der Abnahme. Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr. Mängelansprüche bei einem Bauwerk oder bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (Baustoffe), verjähren in 5 Jahren.
b) Mängelansprüche bestehen bei Kunden, die Kaufleute i.S. des HGB sind, nur, soweit der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB nachgekommen ist.
c) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so haben wir nach unserer Wahl Nacherfüllung zu leisten (Mangelbeseitigung, Neuerstellung bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache). Das Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung steht jedoch dem Kunden zu, wenn er Verbraucher (§ 13 BGB) ist. Bei Kunden, die Unternehmer (§ 14 BGB) sind, tragen wir nur die angemessenen Aufwendungen der Nacherfüllung, max. bis zur Höhe des Kaufpreises. Aufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die von uns gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Kunden verbracht wird, trägt der Kunde, sofern er Unternehmer i.S. des § 14 BGB ist. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich diese über eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist von mindestens 2 Wochen hinaus oder schlägt die Nacherfüllung in sonstiger Weise fehl oder ist uns unzumutbar, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die vereinbarte Vergütung entsprechend zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurückzutreten.
d) Eine Haftung für normale Abnutzung besteht nicht. Für sonstige Schadenersatzansprüche gilt Ziff. 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Schadensersatzansprüche, die nicht gem. Ziff. 9 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen sind, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, ebenso für das Recht des Kunden auf Rücktritt, soweit der Mangel von uns zu vertreten ist (nur maßgeblich für Kunden, die Unternehmer sind).
e) Verlangt der Kunde, wenn er Unternehmer (§ 14 BGB) ist, die Nacherfüllung, so hat er innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Ablauf der Frist, die der Kunde uns für die Nacherfüllung gesetzt hat, zu erklären, ob er weiter Erfüllung verlangen will oder ob er die Vergütung mindern oder, soweit nicht ausgeschlossen, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen will.
f) Soweit der Kunde, wenn er Unternehmer i.S. des § 14 BGB ist, Mängelansprüche gegen uns aufgrund von öffentlichen Äußerungen von uns, des Herstellers unserer Produkte oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften geltend macht (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB), trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass diese Äußerung kausal für seinen Kaufentschluss war.
g) Für Äußerungen und Werbeaussagen Dritter wird, wenn der Kunde Unternehmer ist, nicht gehaftet.
h) Im Falle eines Lieferregresses gem. § 478 BGB (Rückgriff des Käufers bei Mängelansprüchen eines Letztverbrauchers) gelten die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln ohne die in den vorstehenden Absätzen dieser Bestimmung (Ziff. 6 dieser Geschäftsbedingungen) genannten Einschränkungen der Mängelansprüche mit Ausnahme der Schadenersatzansprüche. Der Kunde muss uns wegen des von dem Letztverbraucher geltend gemachten Mangels die sonst erforderliche Frist nicht setzen. Für Schadenersatzansprüche gilt Ziff. 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Aufwendungsersatzanspruch des Käufers gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt Ziff. 9 c), vorletzter Absatz (zu § 284 BGB) entsprechend.
i) Sofern in Ziff. 6 a) bis h) die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt wird, gilt Ziff. 9 b) entsprechend.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
b) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
c) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist und seine sonstigen Pflichten erfüllt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Ermächtigung zur Einziehung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
e) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7 d) vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
8. Zahlung, Verzugszinsen, Gegenansprüche, Leistungsfähigkeit
a) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen nach Rechnungstellung ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
b) Gerät der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 %-Punkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verlangen. Bei Unternehmern (§ 14 BGB) können wir Zinsen in Höhe von 9 %-Punkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.
c) Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde, wenn er Unternehmer i.S. des § 14 BGB ist, nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Dieses gilt nicht, soweit die Gegenansprüche des Kunden auf einer mangelhaften Leistung durch uns beruhen. Des Weiteren gilt dieses für das Zurückbehaltungsrecht nicht, wenn dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
d) Erhalten wir, sofern wir vorleistungspflichtig sind, nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden, insbesondere über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden – z.B. durch Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Zahlungseinstellung, Geschäftsauflösung oder wenn der Kunde fällige Rechnungen mehrmals trotz Mahnung nicht bezahlt – können wir, wenn die Tatsachen geeignet sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises, zu gefährden, die uns obliegende Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist.
Wir können eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach unserer Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. Soweit die vorgenannten Ereignisse durch den Kunden verschuldet sind, sind wir berechtigt die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden sofort fällig zu stellen.
9. Haftungsbeschränkung, Aufwendungsersatz, Rücktritt
a) Schadensersatzansprüche gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
b) Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit für die Beschaffenheit der Leistung eine Garantie übernommen oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Für sonstige Schäden gilt der Haftungsausschluss darüber hinaus nicht, sofern die Schäden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verwenders oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Werden wesentliche Vertragspflichten verletzt, so gilt der Haftungsausschluss auch dann nicht, wenn fahrlässig gehandelt wurde; die Haftung ist in diesen Fällen auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Ansprüche aus Produkthaftung bleiben vom Haftungsausschluss ebenfalls unberührt.
c) Ist der Kunde Unternehmer, so ist er bei einer nicht in einer mangelhaften Leistung bestehenden Pflichtverletzung durch uns nur bei einem Verschulden unsererseits berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
10. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, gegenüber Unternehmern folgende Bestimmungen:
a) Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
aa) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
bb) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
cc) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
dd) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz der in unserem Besitz befindlichen Sachen und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
ee) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen o. ä. Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
d) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretene Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unsererseits oder des Montagepersonals zu tragen.
e) Der Kunde hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
f) Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Herford ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
c) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand
März 2018